03.12.2024, Polizeipräsidium Unterfranken

WÜRZBURG / INNENSTADT. Durch das sogenannte beschleunigte Verfahren folgte für zwei Ladendiebe am letzten Freitag die Strafe auf dem Fuße. Ein Ladendetektiv hatte die Männer am Donnerstag beim Diebstahl von hochwertigen Parfums beobachtet. Der Mitarbeiter hielt die Tatverdächtigen fest und alarmierte die Polizei. Bereits einen Tag später standen sie vor dem Richter und mussten sich für ihre Taten verantworten.

Der Ladendetektiv beobachte am Donnerstagmittag gegen 15:00 Uhr die beiden algerischen Männer im Alter von 23 und 27 Jahren, wie sie hochwertige Parfums aus den Regalen nahmen und anschließend das Kaufhaus in der Schönbornstraße verließen. Vor dem Geschäft stoppte der Mitarbeiter die Männer und brachte sie zurück in das Warenhaus, wo er die Polizei verständigte. Bei der Durchsuchung stießen die Einsatzkräfte bei dem 27-Jährigen auf Parfum im Wert von über 400 Euro, sein vier Jahre jüngerer Begleiter hatte ein Parfum für rund 150 Euro mitgenommen.

Auf Anordnung der Würzburger Staatsanwaltschaft nahmen die Beamten die Tatverdächtigen vorläufig fest und führten sie bereits am Freitag, einen Tag nach der Tat, dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg vor. Dieser verurteilte den 27-Jährigen im sogenannten beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der 23-Jährige kam nicht mit einer Bewährung davon und muss für sechs Monate in eine Justizvollzugsanstalt.

 

Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.