20.08.2019, PP München
Grünpfeilschilder an Lichtzeichenanlagen
Im Jahr 1994 wurde das aus der Straßenverkehrsordnung der ehemaligen DDR bekannte Grünpfeilschild in die westdeutsche Straßenverkehrsordnung neu aufgenommen, nachdem es vorher bereits übergangsweise in den neuen Bundesländern und im Land Berlin gegolten hatte.

Durch die Verwendung dieses zusätzlichen Blechschilds an Lichtzeichenanlagen sollen die Leistungsfähigkeit an geeigneten Kreuzungen und Einmündungen erhöht und der Verkehrsfluss verbessert werden.
Auch in der Landeshauptstadt sowie im Landkreis München wurden von den Straßenverkehrsbehörden zwischenzeitlich eine Vielzahl derartiger Schilder angeordnet.
Die Landeshauptstadt München nimmt an einen bundesweiten Versuch von Grünpfeilschildern für Radfahrer an ausgewählten Kreuzungen teil. Durch Zusatzzeichen mit Radfahrersymbol ist dies an den betreffenden Kreuzungen kenntlich gemacht!
Was hat es denn nun mit den Grünpfeilschildern auf sich?
§ 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung lautet:
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Im Klartext:
- Abbiegen bei Rotlicht einer Ampel ist nur nach rechts und nur dort erlaubt, wo ein Grünpfeilschild angebracht ist.
- Eine Verpflichtung zum Abbiegen bei einer derartigen Regelung besteht nicht.
- Wenn mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind, darf nur aus dem äußerst rechten Fahrstreifen abgebogen werden.
- Vor dem Abbiegen ist unbedingt vor Fußgängerfurten und querenden Radwegen oder, falls solche nicht vorhanden sind, an der Sichtlinie, an der der freigegebene Querverkehr zu übersehen ist, anzuhalten.
- Andere Verkehrsteilnehmer dürfen in keinem Fall behindert oder sogar geschädigt werden. Besondere Rücksicht ist auf Fußgänger und Radfahrer zu nehmen.
Weitere Infos |
Wer diese Regeln missachtet, muss mit einer Verwarnung zwischen 15 und 35 € oder in schwerwiegenden Fällen mit einem Bußgeld zwischen 70 und 180 € sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
Die einzelnen Tatbestände sowie die genauen Beträge können dem Bußgeldkatalog entnommen werden.
Die Grünpfeilschilder in und um München
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Grünpfeilschild (Zeichen 720 StVO) |
Weitere Infos |
Verkehrsrechtliche Anordnungen über die Installation eines Grünpfeilschilds haben das Kreisverwaltungsreferat für die Landeshauptstadt München und das Landratsamt sowie zahlreiche Gemeinden im Landkreis München erlassen.