25.08.2020, PP München
Neue und unbekannte Verkehrsregeln
Das Polizeipräsidium München bietet eine Vielzahl von Internetseiten zu Neuerungen im Verkehrsrecht. Diese werden im Folgenden in einer Zusammenschau dargestellt.
Weitere Artikel
Änderungen der StVO
Hier die Änderungen mit Inkrafttreten der StVO-Novelle am 28.04.2020 im Wesentlichen: - generelles Haltverbot auf Schutzstreifen - neues Verkehrszeichen: Grünpfeilschild für Radfahrer - neues Verkehrszeichen: Überholverbot von Zweirädern - Möglichkeit der Einrichtung von Fahrradzonen durch die Kommunen - In Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) darf auch mit Elektrokleinstfahrzeugen gefahren werden, ohne dass dies mit Zusatzzeichen erlaubt werden muss. - Einführung eines Verkehrszeichens für die Beschilderung von Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge sowie einer Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, entsprechende Parkverstöße ahnden zu können. - Kfz müssen beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeug Führenden innerorts einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten, außerorts 2 m. - für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t gilt Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) - Möglichkeit der Schaffung eigener Parkflächen für Lastenräder - Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist. Rikschas benötigen daher keine Ausnahmegenehmigung mehr. - Ausweitung des Parkverbots (8 m) vor Kreuzungen und Einmündungen, wenn entlang der Straße ein Radweg verläuft - Verbot von Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphones |
Elektrokleinstfahrzeuge (u.a. E-Tretroller sog. eScooter und Segways)
Am 15. Juni 2019 trat die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Seit einigen Jahren werden im Handel neue zum Teil selbst balancierende Fahrzeugarten mit und ohne Haltegriffen als Transportmittel oder andere Fun-Fahrzeuge zum Verkauf angeboten. Eine straßenverkehrsrechliche Einordnung mit Regelungen zur Zulassung, Fahrerlaubnis und Versicherung liegt nun für Fahrzeuge mit Lenkstange vor. Im Folgenden soll u. a. beleuchtet werden, wer wo mit diesen Fortbewegungsmitteln fahren darf, welche Zulassung und Versicherung benötigt wird und welche fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben bestehen. |
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Neue Ampel-Regelung für Fahrradfahrer
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. Die bisherige Regelung, dass sich Radfahrer an den Ampeln für Fußgängern orientieren ist zum 31.12.2016 entfallen. |
"Winterreifenpflicht" in der Straßenverkehrsordnung
Eine "Winterreifenpflicht" im eigentlichen Sinne besteht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Vielmehr darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit "Winterreifen" gefahren werden. |
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Der Bundestag hat am 24.05.2007 beschlossen einen neuen § 24c in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzufügen, dieser trat am 1. August 2007 in Kraft. |
Beifahrer-Airbags - Gefahr für Kleinkinder!
Airbags können zu einer großen Gefahr für mitfahrende Kleinkinder werden, wenn das Fahrzeug damit auch für den Beifahrersitz ausgerüstet ist und eine Rückhalteeinrichtung für Kleinkinder (Kindersitz) auf dem Beifahrersitz entgegen der Fahrtrichtung, also mit Blickrichtung des Kindes nach hinten, montiert ist. |