30.04.2020, Polizei Bayern
Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern
Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Bayern zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gesetzliche Regelungen erlassen.

Dieses Rechtsgebiet als Teil des besonderen Sicherheitsrechts obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen.
In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Die entsprechende Verordnung heißt "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" – im Volksmund auch Kampfhundeverordnung genannt.
Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.
Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland.
In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden:
In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.
Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden.
Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt "scharf gemacht" worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.
Gesetzliche Fundstellen und weiterführende Erläuterungen
- Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Hunde
Landesstraf- und Verordnungsgesetz auf "BAYERN-RECHT", Bayerische Staatskanzlei - Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere
Verkündungsplattform Bayern der Bayerischen Staatsregierung - Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37a LStVG - Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
- Auflistung und Beschreibung der betroffenen Hunderassen
- Verfahren bei Hunden der Kategorie 2 - Negativzeugnis
- Hundeverbring- und Einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG
Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz - Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz - Artikel 18 LStVG - Halten von Hunden
Landesstraf- und Verordnungsgesetz auf "BAYERN-RECHT", Bayerische Staatskanzlei - Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG), Art. 37a - Hunde betreffende Vorschriften aus anderen Gesetzen (StVO, Bay. JG, OWiG)
- Häufige Fragen zu Kampfhunden