Fahrerermittlung
Wird der/die für den Verkehrsverstoß Verantwortliche nicht mitgeteilt, so führt die Polizei eine sogenannte Fahrerermittlung durch. Dies bedeutet, dass der/die Halter(in) u. a. zur örtlichen Polizeidienststelle vorgeladen werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass das Beweisfoto mit einem bei anderen Behörden (z. B. Einwohnermeldeamt) aufliegenden Lichtbild verglichen wird. Auch Ermittlungen in der Nachbarschaft bzw. am Arbeitsplatz können durchgeführt werden.
Weitere Maßnahmen stellen die richterliche Vernehmung des Zeugen (z. B. Halter bzw. Fahrzeugverantwortlicher), die Durchsuchung von z. B. Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens dar. Die Beauftragung eines Gutachters ist mit Kosten verbunden, die grundsätzlich durch den Fahrzeugführer/Verantwortlichen zu tragen sind.
Fahrtenbuchauflage
Ist die Feststellung des Fahrzeugführers nach Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus § 31a StVZO.
Die Führung eines Fahrtenbuches ist meist für die Dauer zwischen 6 und 24 Monaten sowie vielfach auch für Ersatzfahrzeuge und für weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet. Die Fahrtenbuchauflage ist für den Fahrzeughalter mit Kosten und einem entsprechenden Aufwand verbunden.
Halterhaftung
Grundsätzlich haftet nur der Fahrer für begangene Verkehrsverstöße einschließlich Verfahrenskosten. Dies gilt jedoch nicht bei Halt- und Parkverstößen im sogenannten ruhenden Verkehr.
Denn ist die Feststellung des Kraftfahrzeugführers bei einem Halt- oder Parkverstoß ("ruhender Verkehr") nicht innerhalb der Verjährungsfrist möglich oder ist dies nur mit unangemessenem Aufwand möglich, so können dem Halter unter den Voraussetzungen des § 25 a Straßenverkehrsgesetz jedenfalls die Kosten des Verfahrens ("Halterhaftungsbescheid") auferlegt werden.