24.09.2021, Polizeipräsidium München

Seit Dezember 2016 schreibt die Straßenverkehrsordnung "Winterreifen" bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vor.
Bei derartigen Witterungsverhältnissen darf mit einem Kraftfahrzeug ohne "Winterreifen" nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Seit Juni 2017 wurden die technischen Anforderungen, sowie deren Definition und Kennzeichnung geändert.
 

Wann gilt die Winterreifenpflicht?

Winterreifen sind bei winterlichen Straßenverhältnissen an allen Rädern vorgeschrieben, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Eine Festlegung auf bestimmte Monate erfolgt jedoch nicht.


Für wen gilt die Winterreifenpflicht?

Die Winterreifenpflicht gilt nur, wenn die Fahrzeuge bei den o.g. Straßenverhältnissen auch gefahren werden. Ausnahmen bestehen für bestimmte Fahrzeuge, z.B. einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder) und bestimmte Spezialfahrzeuge. Die Ausnahmen sind in § 2 Abs. 3a StVO geregelt.


Was sind Winterreifen?

Nach § 2 Abs. 3a StVO werden Reifen gefordert, welche die in § 36 Abs. 4 StVZO definierten Eigenschaften erfüllen (Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke)).

Alte "M+S-Reifen" bis zum Herstellungsdatum 31. Dezember 2017 können noch bis 30. September 2024 verwendet werden. Automobilclubs und Reifenhersteller empfehlen einen Winterreifen mit mindestens 4 mm Profil.

Zudem sollte ein Winterreifen nicht älter als 6 Jahre sein, so eine Empfehlung des ADAC.
Das Herstellungsjahr wird seit dem Jahr 2000 4-stellig (2500 = 25. Woche 2000) auf jedem Reifen angegeben.

Tipps und Hinweise

  • Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit Winterreifen aus, wenn Sie auch bei winterlichen Straßenverhältnissen auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind.
  • Denken Sie auch an Eiskratzer und Besen zum Schnee abfegen, sowie einen Türschlossenteiser in Jacke oder Tasche.
  • Säubern Sie alle Scheiben von Eis und Schnee, dies gilt auch für Beleuchtung und Kennzeichen. Zudem müssen auch Schnee und Eis vom Dach entfernt werden, damit diese nicht auf andere Verkehrsteilnehmer herunterfallen oder deren Sicht beeinträchtigen.
  • Überprüfen Sie die Fahrzeugbatterie, damit sie auch bei winterlichen Temperaturen ihren Dienst verrichtet.
  • Füllen Sie das Scheibenwaschwasser auch mit ausreichendem Frostschutz auf.


Trotz "Winterrreifen" ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet seine Fahrgeschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen anzupassen.

Bei Schnee- und Eisglätte verlängert sich der Bremsweg um das Vierfache!

 

Weitere Info

► Ich fahr auf Nummer sicher!
Initiative des DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.)

 

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► Geschwindigkeit
Überhöhte Geschwindigkeit zählt mit zu den häufigsten Unfallursachen, besonders bei Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Bei etwa einem Drittel der Getöteten war nicht angepasste Geschwindigkeit die Unfallursache.

► Die "Winterreifen"-Regel in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
siehe § 2 Abs. 3a StVO

► Was sind "Winterreifen" (StVZO)
siehe § 36 Abs. 4, 4a StVO