07.09.2021, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Anhörungs-/Zeugenfragebogen im Verwarnungsverfahren bis 55 Euro

Eine  Verwarnung (d.h. Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis max. 55 Euro/keine Punkte) ist durch rechtzeitige und vollständige Bezahlung bei der hierfür bestimmten Einzahlungsstelle oder durch Überweisung an diese Stelle erledigt. Die Rücksendung des Anhörungs-/Zeugenfragebogens ist in diesem Fall hinfällig. Falls die Verwarnung nicht bezahlt wird, ist der Fragebogen unter Angabe des Grundes oder Benennung des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurückzusenden. Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister in Flensburg erfasst. Die Bankverbindung finden Sie über nachfolgenden Link.

» Kontakt/Zahlungswege

Die Verwarnung bietet eine unbürokratische Möglichkeit zur Erledigung der Ordnungswidrigkeit. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Sofern aus Ihren Äußerungen hervorgeht, dass Sie die Verwarnung grundsätzlich ablehnen, kann ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen i. H. v. mind. 28,50 Euro erlassen werden.

Anhörungs-/Zeugenfragebogen im Anzeigenverfahren ab 60 Euro:

Der Anhörungs-/Zeugenfragebogen ist im Anzeigenverfahren (Geldbuße ab 60 Euro) unter Angabe des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurückzusenden. Eine Rücksendung des Fragebogens ist per Post, per Fax oder per E-Mail (siehe Kontakt/Zahlungswege) möglich.

» Kontakt/Zahlungswege
 

Generell gilt sowohl für das Verwarnungsverfahren als auch für das Anzeigenverfahren:

Wenn Sie selbst nicht der Fahrer/Verantwortliche waren, können Sie das Schreiben auch direkt an den tatsächlichen Fahrer/ Verantwortlichen entweder zum Ausfüllen des Fragebogens oder zur Bezahlung weitergeben.

Die Angabe der vollständigen Personalien (Name, Adresse, Geburtsdaten) ist hierbei stets erforderlich.

Mögliche Einwände können Sie schriftlich auf dem Anhörungs-/Zeugenfragebogen vorbringen. Diese werden dann von der zuständigen Stelle geprüft.

Achtung:

Durch die Mitteilung eines falschen Fahrzeugführers machen Sie sich gegebenenfalls gemäß §164 StGB (Falsche Verdächtigung) strafbar. Die Polizei ist in diesem Fall verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten.

Häufig gestellte Fragen:


» Weitere Informationen zum Thema Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen
(z.B. zur Auflage eines Fahrtenbuchs, Fahrerermittlung, Halterhaftung usw.)