Sind bei einer nach Art. 25 PAG sichergestellten Sache oder bei Vorliegen eines Behördenfundes (§ 978 BGB - Fund in Diensträumen oder Beförderungsmitteln der Polizei) die Eigentümer bzw. die rechtmäßigen Berechtigten unbekannt, muss zur Wahrung von Anspruchsrechten gemäß Art. 27, 28 PAG, §§ 983, 980 BGB i. V. m. §§ 10 und 10a der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV), eine öffentliche Bekanntmachung von der jeweils mit der Angelegenheit betrauten Stelle erfolgen.
Die in der öffentlichen Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Eigentums- oder Anspruchsrechten beträgt mindestens sechs Wochen und beginnt mit Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß § 10a Abs. 3 FundV.
Diese Website wurde von der Bayerischen Polizei als Stelle zur öffentlichen Bekanntmachung allgemein bestimmt. Verantwortlich für den Inhalt der Bekanntmachung ist die für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit jeweils zuständige Dienststelle/Behörde.