01.06.2022, Polizeipräsidium München

Die richtige Fahrradbeleuchtung nach der StVZO

Profile sRGB IEC61966-2.1

 

 

Allgemeines:

Für den Betrieb eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrszulassung die erforderlichen lichttechnischen Einrichtungen.

Bis 2013 waren ausschließlich Fahrradlampen zugelassen, die mit einem Dynamo betrieben wurden. Nach einer Übergangsregelung wurde schließlich 2017 der Passus in der StVZO endgültig angepasst, sodass auch der alleinige Betrieb von batterie- oder akkubetriebenen Lichtern zulässig ist.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Dynamos, den Seitenläuferdynamo und den Nabendynamo, beide sind zulässig.

Fahrradlampen, die mittels Dynamo betrieben werden, sind so gut wie immer fest am Fahrrad montiert. Dies war früher Vorschrift. 

Auch hier hat der Gesetzgeber nachgebessert. Nun dürfen die Fahrradlampen auch abnehmbar am Fahrrad angebracht werden. Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, müssen diese jedoch am Fahrrad angebracht werden. 

Alle Leuchten und Refklektoren müssen vom Kraftfahrbundesamt zugelassen sein und über ein entsprechendes Prüfzeichen verfügen. Dies ist in Form einer Welle und einer Zahlen- und Buchstabenkombination auf den jeweiligen lichttechnischen Einrichtungen eingeprägt. 

Auf der Verpackung findet sich oft der Hinweis "StVZO-Zulassung".

 

Frontscheinwerfer und Frontrückstrahler

Gemäß §67 der Straßenverkehrszulassungsordnung muss ein Fahrrad über mindestens einen Frontscheinwerfer verfügen. Optional ist auch ein zweiter Scheinwerfer möglich. Dies bietet die Möglichkeit, einen dynamobetriebenen Scheinwerfer als Rückfallebene zu einer Akkuleuchten zu nutzen.

Der Frontscheinwerfer muss Dauerlicht erzeugen, blinkende Scheinwerfer sind nicht zulässig.

Moderne Frontscheinwerfer verfügen teilweise über zusätzliche Tagfahrlicht- und/oder Fernlichtfunktion, auch dies ist mittlerweile vom Gesetzgeber zugelassen.

Generell ist zu beachten, dass durch den Scheinwerfer keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden dürfen. Tipps zur richtigen Einstellung zeigt unser Video auf dieser Seite.

Neben dem Frontscheinwerfer muss ein weißer Rückstrahler an dem Fahrrad angebracht sein. Dieser ist bei modernen Scheinwerfern bereits integriert und muss dann nicht extra montiert werden.

 

Rücklicht und Rückstrahler

Am Heck des Fahrrads muss ein rotes Rückicht angebracht werden, das analog zum Frontscheinwerfer entweder mittels Dynamo oder Akku/Batterie betrieben werden kann. 

Moderne Rücklichter verfügen sogar über eine Bremslichtfunktion. Die Funktionsweise ist genau wie bei Kraftfahrzeugen.

Auch hier gilt: Rücklichter dürfen nicht blinken, sondern müssen Dauerlicht erzeugen.

Der vorgeschriebene Rückstrahler am Heck muss über ein aufgeprägtes "Z" verfügen um den Anforderungen der StVO zu genügen. 

Auch dieser kann bereits im Rücklicht integriert sein. 

 

Weitere Reflektoren

Speichenreflektoren

Hier lässt der Gesetzgeber inzwischen drei verschiedene Varianten zu:

Die klassischen "Katzenaugen" sieht man immer seltener, sie sind aber immer noch zulässig. Diese müssen an jedem Rad mit 180° Versatz in zweifacher Ausführung vorhanden sein.

Alternativ sind auch weiß reflektierende Speichenhülsen erlaubt, die auf die einzelnen Speichen gesteckt werden.

Verfügt der Mantel, die Felge oder die Speichen über einen weißen umlaufenden reflektierenden Streifen, so ist dies ebenfalls zulässig. 

 

Pedale

An den Pedalen müssen jeweils zwei gelbe Reflektoren angebracht sein.

 

Wie stellt man den Frontscheinwerfer richtig ein?

Fundstellen im Gesetz:

§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (in Auszügen)


(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. [...]


(2) [...] Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.[...]


(3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion [...] ausgerüstet sein. 


(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens

1.    einer Schlussleuchte für rotes Licht,
2.   einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.

Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht [...] ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.


(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit

1.   ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2.   Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
3.   mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein.

[...] Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. [...]
(6) [...]

(7) [...]
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen 

 

Lichttechnische EinrichtungMinimale Höhe [mm]Maximale Höhe [mm]

Scheinwerfer für Abblendlicht

400

1200

Rückstrahler vorne

400

1200

Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler

250

1200