Kinder unter 14 Jahren sind i.d.R. als ungeeignet zum Führen großer Hunde anzusehen – hier kann unter Umständen eine Beanstandung in Form einer Verwarnung durch die Polizei erfolgen. Auch sind Hunde an stark befahrenen Straßen an der Leine zu führen und dürfen sich nicht allein auf der Straße bewegen. Diese Regelungen sind in der Straßenverkehrsordnung (§ 28 StVO) zu finden.
Ferner ist es verboten, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Art. 56/II/9 Bay. Jagdgesetz). Hierbei ist entscheidend, ob sich der Hund im Einwirkungsbereich seines Führers befindet und auf sich einwirken lässt. Lässt ihn der Besitzer frei laufen und ist der Hund hierbei außer Kontrolle, trifft der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu.
Gem. § 121 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG handelt ordnungswidrig, wer ... ein bösartiges Tier sich frei herumbewegen lässt.
Der Kommentar führt zum Begriff "bösartiges Tier" aus:
Bösartig sind dagegen solche Tiere, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung die Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung besteht. Dies ist nicht nur bei Hunden der Fall, die bissig sind, sondern auch bei großen Hunden, wenn sie die Eigenart haben, Menschen anzuspringen, ohne sie verletzen zu wollen. ... Bösartig ist ein Hund jedoch nicht, wenn er die Eigenart hat, sich loszureißen und über die Fahrbahn zu laufen, wodurch Verkehrsunfälle ausgelöst werden können.
In einem geschlossenen Hofraum oder nach außen umschlossenem Gelände liegt kein freies Umherbewegen lassen vor. Anders wenn das Gelände für Publikum, z. B. Kunden, zugänglich ist. Die nötigen Vorsichtsmaßnahmen nach Abs. 2 sind z. B. Warntafeln, das Anleinen oder Anketten des Hundes, das Anlegen eines Maulkorbes. Fahrlässiges Handeln reicht aus. Dieses liegt auch vor, wenn man ohne über genügend Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Beaufsichtigung des Tieres dieselbe übernimmt.