Glück gehabt! Schnäppchen gemacht! Manchmal stellt sich der vermeintliche Glückskauf als gestohlen heraus. Was dann?
Glück gehabt, dachte sich ein Käufer bei einer Internetplattform. Er ersteigerte ein neuwertiges Navigationssystem für knapp ein Drittel des Originalpreises. Doch nach dem Einbau kam das böse Erwachen. Das Gerät wurde von einer Polizeidienststelle eingefordert, der Grund: Es war gestohlen und wurde von einem Hehler verkauft. Eine finanzielle Entschädigung des Käufers gab es nicht.
Zusätzlich zu diesem Verlust verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Käufer zu einer Geldstrafe von 1200 Euro und zur Zahlung der Verfahrenskosten.
Warum? § 259 StGB besagt, dass sich ein Käufer strafbar macht, wenn er eine Sache ankauft, die ein anderer gestohlen hat, um sich selbst zu bereichern. Darunter fällt auch, wenn der bezahlte Preis günstiger als der billigste legale Verkaufspreis ist.
Sicherlich handelt es sich um ein einzelnes Urteil, aber trotzdem ist Vorsicht geboten. Wenn der Verdacht besteht, die angebotene Ware könnte gestohlen sein, bleibt nur: Finger weg!
Tipps und Informationen
- Fordern Sie noch vor dem Kauf z.B. Quittungen an.
- Verlangen Sie die originalen Handbücher oder Bedienungsanleitungen.
- Bedenken Sie, wer hat schon Geld zu verschenken!