08.09.2021, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Info zum Thema Zahlungserleichterung

Um eine Zahlungserleichterung (z.B. Stundung oder Ratenzahlung) für festgesetzte Geldbußen, Gebühren und Auslagen erhalten zu können, muss dies ausdrücklich bei der hierfür zuständigen Stelle beantragt werden.

1. Wer kann einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen?
Der/die im Bußgeldbescheid bezeichnete Betroffene oder ein(e) Vertreter(in) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.

2. Wann kann ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden?
Bei bestehender Zahlungsunfähigkeit, d. h., wenn der im Bußgeldbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht innerhalb 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft, Folge geleistet werden kann. Aufgrund der bestehenden Mitwirkungs- und Darlegungspflicht darf der Betroffene bei Zahlungsunfähigkeit nicht einfach untätig bleiben, da ansonsten kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen - bis hin zur Erzwingungshaft - eingeleitet werden müssen.
Eine spätere Antragstellung ist möglich, wird jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung das Anlegen strengerer Maßstäbe nach sich ziehen. Bereits angefallene Gebühren und Auslagen bleiben bestehen.

3. Wohin ist der Antrag zu richten?
Der Antrag ist bei der Zentralen Bußgeldstelle als Vollstreckungsbehörde zu stellen.
Sofern im Erzwingungshaftverfahren bereits eine Aufforderung durch das Amtsgericht erfolgt ist, ist der Antrag an das Amtsgericht zu richten.

4. Wie muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist schriftlich mit Begründung und unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen (vgl. Nr. 5) einzureichen. Eine Übersendung ist per Post, E-Mail oder Fax möglich.

5. Was soll der Antrag beinhalten?
Aus dem Schreiben muss hervorgehen, warum eine fristgemäße Zahlung nicht zumutbar ist. Entsprechende Nachweise, z. B. Bescheid über Arbeitslosengeld, Bestätigung über laufenden Sozialhilfebezug, Kontoauszüge, Bestätigung des Unterhaltleistenden usw. sind in Kopie beizufügen.
Des Weiteren soll der Antrag einen konkreten und akzeptablen Zahlungsvorschlag, d. h. einen Stundungstermin bzw. die Anzahl und Höhe der Raten, enthalten.

6. Welche Konsequenzen sind zu beachten?
Der bloße Antrag auf Zahlungserleichterung hat keine aufschiebende Wirkung, d. h.
eine bereits eingeleitete Vollstreckung, z. B. eine Pfändung über das Finanzamt, wird zunächst fortgesetzt.
Bei fehlender oder nicht ausreichender Darlegung und Begründung sowie bei Fehlen der entsprechenden Nachweise müssen Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich abgelehnt werden.
Für den Fall der Gewährung einer Ratenzahlung ist zu beachten, dass der jeweils fällige Betrag pünktlich und in voller Höhe zu überweisen ist.

Allgemeine Hinweise:
Bei allen Eingaben ist die Angabe der betreffenden Aktenzeichen erforderlich.
Bei mehreren offenen Verfahren empfiehlt es sich, einen Tilgungsvorschlag für den Gesamtrückstand zu unterbreiten.