Info zum Thema Fahrverbotsvollzug
1. Wirksamkeit des Fahrverbots
Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Rechtskraft tritt für den Fall, dass kein Einspruch eingelegt wurde, mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. mit Rechtsmittelverzicht ein.
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Das Fahrverbot erstreckt sich dabei auch auf solche Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich kein Führerschein erforderlich ist (z. B. Mofas). Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens nach § 21 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen; außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen.
Im Bußgeldbescheid bestimmt die Zentrale Bußgeldstelle, wann das angeordnete Fahrverbot wirksam wird. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich:
1.1 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG
Das Fahrverbot wird hiernach wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d. h. ohne weiteres Zutun des Betroffenen, mit Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
1.2 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot verhängt, kann die unter Ziffer 1.1 beschriebene Viermonatsfrist nicht mehr gewährt werden. Das Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
2. Vollzug des Fahrverbots
2.1 Verwahrung des Führerscheins / Eintrag des Fahrverbots
Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine) in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG).
Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG).
In anderen ausländischen Führerscheinen ist das Fahrverbot zu vermerken (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Eintrag in dem ausländischen Führerschein kann vermieden werden, wenn zusammen mit der Führerscheinabgabe ausdrücklich der Wunsch zur amtlichen Verwahrung für die Dauer des Fahrverbots vorgetragen wird.
2.2 zuständige Vollzugsbehörde
Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde abzuliefern, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Für Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle gilt dabei Folgendes:
Bei Wohnsitz innerhalb Bayerns ist der Führerschein unter Vorlage des zugrundeliegenden Bußgeldbescheides bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle abzugeben. Am Ende der Verwahrfrist kann der Führerschein bei der verwahrenden Polizeidienststelle wieder abgeholt werden; bei erforderlichem Vermerk in einen ausländischen Führerschein erfolgt die unverzügliche Wiederaushändigung.
Bei Wohnsitz außerhalb Bayerns (oder im Ausland) ist die amtliche Verwahrung bzw. der Vermerk des Fahrverbots grundsätzlich durch die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach durchzuführen. Hierzu wird empfohlen, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle, Mönchshofstr. 43, D-94234 Viechtach, zu übersenden. Bei erforderlicher amtlicher Verwahrung unterrichtet die Zentrale Bußgeldstelle den Betroffenen baldmöglichst über Beginn und Ende der Verbotsfrist. Die Rücksendung erfolgt rechtzeitig zum Ablauf der Verbotsfrist gegen Kostenerstattung (Nachnahme). Ist das Fahrverbot in einen ausländischen Führerschein zu vermerken, wird der Führerschein nach erfolgtem Eintrag unverzüglich zurückgesandt.
2.3 Beginn der Fahrverbotsvollzugsfrist
Der Fahrverbotsvollzug beginnt mit Eingang des Führerscheines bei der zuständigen Vollzugsbehörde (vgl. Ziffer 2.2) zu laufen (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG). Evtl. Postlaufzeiten (bei der Übersendung des Führerscheines) können nicht angerechnet werden.
Geht der Führerschein erst nach Wirksamkeit des Fahrverbotes (vgl. Ziffer 1) bei der zuständigen Vollzugsbehörde ein, verlängert sich die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamkeit und Ablieferung zum Nachteil des Betroffenen. Wird der Führerschein nicht rechtzeitig abgeliefert, ist die Zentrale Bußgeldstelle außerdem gezwungen, diesen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 StVG durch die Polizei kostenpflichtig zu beschlagnahmen.
Ist der Betroffene nicht oder (z. B. aufgrund behördlicher/gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht mehr im Besitz eines Führerscheines, beginnt die Vollzugsfrist mit Eintritt der gesetzlichen Wirksamkeit des Fahrverbots (vgl. Ziffer 1). Sofern eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG (vgl. Ziffer 1.1) getroffen wurde und das Fahrverbot vor Ablauf der Viermonatsfrist wirksam werden soll, ist hierzu eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde (vgl. Ziffer 2.2) erforderlich.
2.4 Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im Einspruchsverfahren
In beiden genannten Verfahrensabschnitten hat der dem Fahrverbot zugrundeliegende Bußgeldbescheid noch keine Rechtskraft erlangt. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedoch Voraussetzung für einen wirksamen Fahrverbotsvollzug (vgl. Ziff. 1).
Falls das Fahrverbot bereits während der noch laufenden Einspruchsfrist vollzogen werden soll, ist daher ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten. Bei der beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich der vormals erhobene Einspruch bei der mit dem Einspruch befassten Stelle zurückzunehmen.
2.5 Fahrverbotsvollzug bei Verlust des Führerscheines
Ist ein Führerschein abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen (§ 25 Abs. 4 FeV). Der Fahrverbotsvollzug beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem das Ersatzdokument in amtliche Verwahrung gelangt oder - falls ein solches nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann - eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheines abgegeben wird.
2.6 Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Mehrere rechtskräftige Fahrverbote sind immer nacheinander zu vollstrecken (§ 25 Abs.2b StVG).
Bei der Nacheinandervollstreckung läuft zuerst die Verbotsfrist des früher wirksam gewordenen Fahrverbots; werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend (§ 25 Abs. 2b Satz 2 und 3 StVG).