19.07.2021, Polizei Bayern

Handybenutzung (§ 23 StVO)

Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde § 23 StVO an die technischen Entwicklungen angepasst und die Sanktionen verschärft.

Bereits seit 01.04.2004 wird das Telefonieren während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mit einer Geldbuße geahndet, wenn das Handy oder der Hörer des Autotelefons in die Hand genommen wird.

Der Verstoß wird vorsätzlich begangen.

Das hand-held-Verbot wurde auf sämtliche Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet.

Ferner soll sich künftig auch der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren, weshalb eine Blickzuwendung zum elektronischen Gerät nur beiläufig und so kurz wie möglich, angepasst an die örtlichen Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse, zulässig ist.

Neben dem Gespräch im Fernsprechnetz gehören zum Verbot nach wie vor sämtliche Bedienungsfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet etc., soweit dies unter Aufnahme oder Halten des Hörers erfolgt. Untersagt ist damit auch, das Handy oder den Hörer des Autotelefons zwischen Kopf und Schulter einzuklemmen, weil dazu das Gerät erst mit der Hand aufgenommen werden muss.

Die Zulässigkeit der Bedienung von fest eingebauten oder sicher abgelegten elektronischen Geräten durch Drücken von Tasten oder Berühren des Bildschirms richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.

Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Das Verbot greift, wenn der Motor lediglich automatisch über die Start-Stopp-Funktion ohne vollständiges Ausschalten abgeschaltet ist oder der Motor bei Elektrofahrzeugen nur im Stand-by-Modus ruht.

Ahndungssatz bei Nutzung in vorschriftswidriger Weise (bei einem Ersttäter):

Kraftfahrer

100,--

1 Punkt

mit Gefährdung

150,--

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

mit Unfall

200,--

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

Radfahrer

55,--

mit Gefährdung

75,--

mit Unfall

100,--