Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Der Bundestag hat am 24.05.2007 beschlossen einen neuen § 24c in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzufügen, dieser trat am 1. August 2007 in Kraft.
Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.
Der erstmalige Verstoß wird mit 250 EUR Bußgeld und 1 Punkt im Flensburger Fahreignungsregister geahndet.
Zudem wurde die Probezeit von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet.
Daneben bleiben die Regelungen von Ordnungswidrigkeiten beim Überschreiten des Alkoholgrenzwertes von 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration, sowie Verkehrsstraftaten z.B. bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Verkehrsunfällen bestehen.
Betroffener Personenkreis
- Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe
- Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Was ist verboten
- Alkoholkonsum vor Fahrtantritt, wenn bei der Fahrt noch Restalkohol festgestellt wird
- Jeder Alkoholkonsum während der Fahrt
Straßenverkehrsgesetz