24.09.2021, Polizeipräsidium München

Beifahrer-Airbags - Gefahr für Kleinkinder!

Airbags können zu einer großen Gefahr für mitfahrende Kleinkinder werden, wenn das Fahrzeug damit auch für den Beifahrersitz ausgerüstet ist und eine Rückhalteeinrichtung für Kleinkinder (Kindersitz) auf dem Beifahrersitz entgegen der Fahrtrichtung, also mit Blickrichtung des Kindes nach hinten, montiert ist.

Wird der Airbag bei einem Verkehrsunfall ausgelöst, kann der sich schlagartig aufblähende Luftsack schwere, möglicherweise sogar tödliche Verletzungen des kleinen Beifahrers verursachen, wenn er auf den falsch montierten Kindersitz trifft und diesen mit erheblicher Wucht nach hinten schleudert.

Aus diesem Grund wurde zum 01. September 1997 die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ergänzt.

Wer in seinem Fahrzeug einen betriebsbereiten Airbag für den Beifahrersitz hat, muss einen Warnhinweis (Plakette) deutlich sichtbar anbringen.

Dies kann auf der Airbag-Abdeckung erfolgen, aber auch überall dort, wo die Warnung bei geöffneter Beifahrertür sofort ins Auge fällt, z.B. am Armaturenbrett oder im Türfalz.

Die Verpflichtung gilt für jedes Fahrzeug mit Beifahrer-Airbag, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Kindersitz montiert ist. Fehlt der Warnhinweis, kann ein Verwarnungsgeld von 5 € fällig werden.

Für die Form und Ausgestaltung des Hinweises gibt es keine verbindliche Vorschrift. Er sollte jedoch so aussehen, wie es das nebenstehende Muster zeigt.

Die Warnplakette erhalten Sie bei den Prüfstellen des Technischen Überwachungsvereins, bei den Automobil-Clubs oder auch bei Ihrer Polizeidienststelle. Sie können sie auch von dieser Seite herunterladen, ausdrucken und mit einer durchsichtigen Klebefolie in Ihrem Fahrzeug anbringen.

Wer einen Kindersitz auf dem Beifahrersitz anbringen will, darf diesen nicht entgegen der Fahrtrichtung montieren, wenn das Fahrzeug mit einem betriebsbereiten Beifahrer-Airbag ausgerüstet ist. Tut er es dennoch, kann er mit 25 € verwarnt werden.