02.06.2021, Polizei Bayern

Verfahren bei Hunden der Kategorie 2 - Negativzeugnis

Hunde der Kategorie 2 sind, wenn für sie von der Gemeinde ein Negativzeugnis erstellt wurde, von den Restriktionen des Art. 37 LStVG befreit.

Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

Die formellen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens sind normiert und liegen den Gemeinden vor. Welche Anforderungen die Gemeinde an den Ersteller eines solchen Gutachtens (z. B. Tierarzt – dieser muss eine Zusatzausbildung durch die Landestierärztekammer haben oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) stellt, bleibt dieser überlassen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.

Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 ist von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i. d. R. im Alter von ca. 18 Monaten) ein "vorläufiges", also zeitlich befristetes, "Negativzeugnis" auszustellen.

Achtung: Sie als Halter müssen auch das vorläufige Negativzeugnis beantragen – ohne dieses halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder Junghund) ohne Erlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar! Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht – diese ist hiervon unabhängig.

Mit dem "sachbezogenen Verwaltungsakt" Negativzeugnis ist der Halter des Hundes von der Erlaubnispflicht zum Halten befreit und mit dem Hund darf gezüchtet werden. Sachbezogen heißt, der Verwaltungsakt, auf den der Halter bei positivem Gutachten ein Anrecht hat, bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaften des Hundes – die Eignung oder Verhältnisse des Halters spielen hier keine Rolle.

Mit dem Negativzeugnis können allerdings Auflagen verbunden werden – siehe hierzu Art 18 Abs. 2 LStVG.