Warum enthält der Bußgeldbescheid Gebühren und Auslagen?
und weitere Antworten zum Thema Bußgeldbescheid (Höhe der Geldbuße, Fahrverbot)
Häufig gestellte Fragen:
Sofern keine wirksame Verwarnung vorliegt bzw. die maximale Geldbuße für eine Verwarnung von 55,00 EUR überschritten wird, ist zwingend ein Bußgeldverfahren durchzuführen, wobei neben der Geldbuße auch Gebühren (mind. 25,00 Euro) und Auslagen (i.d.R. Zustellkosten in Höhe von mindestens 3,50 Euro) festzusetzen sind.
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein gebührenfreies Verwarnungsangebot.
Weitere Informationen:
Ein Verkehrsverstoß wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet, in dem neben der Geldbuße auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich bei Verkehrsverstößen, für die der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog lediglich einen Regelsatz von max. 55.- EUR vorsieht.
In solchen Fällen kann die Polizei ein "unbürokratisches" Verwarnungsangebot (= „Strafzettel/ Knöllchen“) unterbreiten. Falls der im Verwarnungsangebot festgesetzte Betrag innerhalb einer Woche, in der richtigen Höhe und unter Angabe der richtigen Verwarnungsnummer bezahlt wird, ist die Verwarnung wirksam geworden und das Verfahren erledigt. Ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen wird dann grundsätzlich nicht mehr erlassen.
Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird das Verwarnungs- bzw. Anhörungsverfahren von der Polizei/Kommune durchgeführt.
Im Rahmen dieses Vorverfahrens haben Sie von der Polizei bzw. Kommune die Gelegenheit erhalten, sich entweder mündlich oder schriftlich zu dem Ihnen zur Last gelegten Verkehrsverstoß zu äußern. Die Polizei bzw. die Kommune hat Ihre daraufhin gemachten Angaben überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tat- und Täternachweis als gesichert angesehen wird. In diesem Fall wird das Verfahren von der Vorverfahrensstelle an die Zentrale Bußgeldstelle zum Erlass des Bußgeldbescheides abgegeben.
Ihre Äußerung ist demzufolge nicht dem "Bußgeldverfahren", sondern dem vorgeschalteten "Vorverfahren" zuzuordnen. Ihre Äußerung im Verwarnungs- bzw. Anhörungsverfahren kann daher nicht als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewertet werden.
Sind Sie mit dem nunmehr gegen Sie erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch zu erheben.
Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist. Dabei geht der Bußgeldkatalog bei den meisten Tatbeständen von einer lediglich fahrlässigen Begehung des Verkehrsverstoßes aus.
In folgenden Fällen kann von der Zentralen Bußgeldstelle im Bußgeldbescheid abweichend vom Bußgeldkatalog die Geldbuße erhöht werden:
a) Voreinträge im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes
Die Zentrale Bußgeldstelle kann bei bestehenden Voreinträgen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße abweichen und diese angemessen erhöhen.
b) Vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes
Durch die vorsätzliche Begehung eines Verkehrsverstoßes ist die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße nicht mehr ausreichend. Eine Erhöhung der Geldbuße ist daher in der Regel angezeigt.
Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durch. Unter "Hinweise" können Sie den Grund der Erhöhung der Geldbuße finden.
c) Atypische Begehungsweise
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für gewöhnliche Tatumstände. Weichen die Tatumstände vom Regelfall ab, kann auch von den Sätzen des Bußgeldkataloges abgewichen werden. Die Begründung finden Sie unter „Bemerkungen“.
Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der aktuell begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist.
Aus rechtlichen Gründen berücksichtigt die Zentrale Bußgeldstelle beim Erlass eines Bußgeldbescheides stets, ob von Ihnen bereits Voreinträge im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert sind. Liegen entsprechende Eintragungen vor, kann die Regelgeldbuße erhöht und/oder ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Ebenso kann bei vorsätzlicher oder atypischer Begehungsweise ein Fahrverbot angeordnet werden.
Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durch. Unter "Bemerkungen" bzw. „Hinweise“ können Sie den Grund für die Verhängung des Fahrverbotes finden.