08.09.2021, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Info zum Thema Zustellungsverfahren Bußgeldbescheid

Bei der Zentralen Bußgeldstelle gehen stets nach Versendung der Mahnungen zu Bußgeldverfahren zahlreiche Anrufe/Schreiben von Betroffenen ein, welche mitteilen, dass sie durch die Zustellung einer Mahnung erstmals von einem gegen sie erlassenen Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt hätten, da ein vorheriger Zugang des Bußgeldbescheides nicht erfolgt sei. Da sich bei der nachfolgenden Prüfung zu den o.g. Einlassungen i.d.R. herausstellt, dass der Bußgeldbescheid in diesen Fällen im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, bitten wir Sie um Beachtung folgender Hinweise zum Thema "Zustellungsverfahren Bußgeldbescheid".

Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt, welche sich an Betroffene mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland richten, werden im Regelfall mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Hierbei übergibt die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid in verschlossenem Umschlag an die Deutsche Post AG mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes zu übertragen. Im Rahmen der Zustellung versucht die Deutsche Post AG, eine persönliche Übergabe des Bußgeldbescheides an den/die Empfänger(in) nach § 177 der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Mit der Übergabe ist die Zustellung bewirkt. Wird die Annahme des Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO).

Ist der Empfänger nicht anwesend, ist der Bußgeldbescheid nach § 178 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zu übergeben. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich jeweils nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn von der Person eine zuverlässige Weitergabe des Schriftstücks erwartet werden kann.

Sofern auch die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht ausführbar ist, kann der Bußgeldbescheid in einem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden (§ 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Ist die Zustellung nach § 180 ZPO (Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten) unausführbar, kann durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO zugestellt werden, welche auch beim Bußgeldbescheid zulässig ist. Bei der Niederlegung handelt es sich mangels einer Übergabe um den Fall einer fingierten Zustellung. Hierbei ist das Schriftstück vom Postbediensteten beim Zustellpostamt niederzulegen und für die Dauer von drei Monaten zur Aushändigung an den/die Empfänger(in) aufzubewahren. Das Schriftstück kann auch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes des Zustellungsortes niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist dem/der Empfänger(in) in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Verfahrensweise eine schriftliche Mitteilung zu machen. In der Regel wird ein Benachrichtigungsschein hinterlassen oder an der Wohnungstür angeheftet. Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Mit der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung ist das Schriftstück dem/der Empfänger(in) wirksam zugegangen, auch wenn er/sie persönlich davon keine Kenntnis erhält. Deshalb ist ausschließlich der Tag der Ersatzzustellung maßgebend, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch bei einer Ersatzzustellung durch Hinterlassen des Bußgeldbescheides im Briefkasten oder durch Niederlegung. Ob oder wann der/die Empfänger(in) das Schriftstück tatsächlich erhält oder abholt oder ob die Post ein bei ihr niedergelegtes Schriftstück dem/der Empfänger(in) nachsendet oder wegen fehlender Legitimation nicht aushändigt, ist unbeachtlich! Durch das in der Ersatzzustellung liegende Risiko wird das Recht des/der Betroffenen auf rechtliches Gehör, insbesondere im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nicht in verfassungswidriger Weise beschnitten, da durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Ausgleich geschaffen wurde.