08.09.2021, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Info zum Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Voraussetzungen:

Wenn die/der Betroffene an der Einhaltung der Einspruchsfrist unverschuldet verhindert war, kann sie/er gemäß § 52 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. §§ 44 – 47 Strafprozessordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Kein Verschulden liegt vor, wenn die/der Betroffene von der Zustellung des Bußgeldbescheides z. B. aufgrund urlaubs-, berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis erlangen konnte.

Der Antrag selbst entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die mangels rechtzeitigen Einspruchs eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird erst mit der positiven Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle über den Antrag aufgehoben. Demnach wäre z.B. ein rechtskräftig angeordnetes Fahrverbot nach § 25 StVG trotz Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorerst weiterhin wirksam.

2. Verfahren:

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist zugleich der versäumte Einspruch nachzuholen. Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch sind BINNEN EINER WOCHE nach Beseitigung des Hindernisses UNTER ANGABE UND GLAUBHAFTMACHUNG DER VERSÄUMNISGRÜNDE bei der Zentralen Bußgeldstelle einzulegen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die behauptete Tatsache soweit nachgewiesen wird, dass die Verwaltungsbehörde den behaupteten Vortrag für hinreichend wahrscheinlich hält. Geeignete Nachweise/Beweise sollten in schriftlicher Form vorgelegt werden und sind z. B. Reiseunterlagen, ärztliche Atteste, Spesenabrechnungen oder schriftliche Zeugenaussagen.

Über den Antrag entscheidet gemäß § 52 OWiG die Zentrale Bußgeldstelle als zuständige Verwaltungsbehörde; die Zentrale Bußgeldstelle entscheidet auch über den Aufschub der Vollstreckung.

Verwirft die Zentrale Bußgeldstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen diesen Bescheid innerhalb von ZWEI WOCHEN nach dessen Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.

Da es nicht einfach ist, die Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrages abzuschätzen und hierfür die richtige Vorgehensweise zu treffen, stellt die Zentrale Bußgeldstelle anheim, sich von rechtskundiger Seite beraten zu lassen.