Fragen zum Fahrverbot
Zeitpunkt der Abgabe, Ort der Abgabe, Absehen vom Fahrverbot.
Häufig gestellte Fragen:
Der Abgabezeitpunkt ist abhängig von der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes. Lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid hierzu bitte aufmerksam durch.
a) Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG
Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides, sofern kein Einspruch eingelegt wird/wurde) abgeben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen dürfen.
Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und diesen zurückgenommen haben bzw. zurücknehmen wollen, tritt die Rechtskraft mit dem Eingang der Einspruchsrücknahme bei der gerade mit der Bußgeldsache befassten Behörde ein. Am besten geben Sie in diesem Fall Ihren Führerschein gleichzeitig mit der Einspruchsrücknahme ab, damit das Fahrverbot schnellstmöglich vollzogen werden kann.
b) Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG
Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides, sofern kein Einspruch eingelegt wird/wurde) den Abgabezeitpunkt selbst bestimmen. Bis zum Tag der Abgabe des Führerscheines dürfen Sie weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Nach Ablauf dieser vier Monate müssen Sie jedoch unverzüglich Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren dürfen.
c) Führerscheinabgabe sofort nach Zustellung des Bußgeldbescheides
Sind Sie mit dem Bußgeldbescheid einverstanden und möchten Sie Ihren Führerschein sofort nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie bei der zuständigen Polizeidienststelle, bei der Sie Ihren Führerschein in Verwahrung geben wollen, ausdrücklich erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verzichten. Die Polizeidienststelle wird Ihren Rechtsmittelverzicht unverzüglich an die Zentrale Bußgeldstelle weiterleiten, so dass eine rechtswirksame Führerscheinverwahrung durchgeführt werden kann.
Grundsätzlich ist der Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Für Bußgeldbescheide der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt gilt Folgendes:
a) Wohnsitz innerhalb Bayerns
Sie müssen Ihren Führerschein bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle in amtliche Verwahrung geben. Bitte legen Sie der zuständigen Polizeidienststelle hierzu auch den Bußgeldbescheid vor, in dem das Fahrverbot angeordnet wurde. Nach Ablauf des Fahrverbotes können Sie Ihren Führerschein dann wieder bei dieser Polizeidienststelle abholen.
b) Wohnsitz außerhalb Bayerns (übriges Bundesgebiet)
Zuständig für die amtliche Verwahrung Ihres Führerscheines ist die Zentrale Bußgeldstelle in Viechtach. Bitte senden Sie hierzu Ihren Führerschein in Ihrem eigenen Interesse mittels Einschreiben unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides an die
Zentrale Bußgeldstelle Viechtach
Mönchshofstr. 43
94234 Viechtach
Sie erhalten von der Zentralen Bußgeldstelle unverzüglich nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines und den Rücksendetag informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist der Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle.
Die Rücksendung des Führerscheins erfolgt per Nachnahmesendung.
c) Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Wenn Sie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sind, gelten die Ausführungen unter b) entsprechend.
Aufgrund eines Gerichtsurteils des EuGH wird der Ablauf eines Fahrverbotsvollzugs mit einer ausländischen Fahrerlaubnis derzeit überarbeitet!
Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist durch die Zentrale Bußgeldstelle nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Erforderlich ist hier, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, unter Angabe des Aktenzeichens möglichst schriftlich Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige bei Ihnen vorliegende besondere Ausnahmesituation darlegen.
Falls die Zentrale Bußgeldstelle im Ausnahmefall von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollte, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid.
Kommt die Zentrale Bußgeldstelle nach Würdigung Ihres Vorbringens zu dem Ergebnis, dass eine Rücknahme des Fahrverbotes nicht möglich ist, wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch weitergeleitet. Das Amtsgericht ist dabei an die vorherige negative Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle nicht gebunden, d. h. es kann unter eigener Würdigung Ihrer vorgebrachten Gründe selbst bestimmen, ob in dem Verfahren gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.