08.09.2021, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Info zum Thema Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens gemäß § 67 OWiG Einspruch eingelegt werden.

Entscheidend für einen fristgerechten Einspruch ist der Eingang des Einspruchs bei der Zentralen Bußgeldstelle, nicht die fristgerechte Absendung. Für die Einlegung des Einspruchs stehen Ihnen folgende Alternativen zur Verfügung:

Briefsendung an die dafür zuständige Behörde. Die Postanschrift lautet:

Zentrale Bußgeldstelle Viechtach
Mönchshofstr. 43
94234 Viechtach

Telefax
Fax-Nummer 09942 952-241

Online nach Authentifizierung per BayernID (Registrierung mit elektronischer ID) über www.online-einspruch.polizei.bayern.de.

» Siehe auch Info zum Thema: Zustellungsverfahren Bußgeldbescheid

» Falls Sie die Einspruchsfrist versäumt haben, können Sie u. U. "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen

Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Aus diesem Grund muss auch die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) zunächst nicht bezahlt werden. Im Falle der Anordnung eines Fahrverbotes ist auch der Führerschein bis auf Weiteres nicht in amtliche Verwahrung zu geben bzw. in ausländische Führerscheine kein Eintrag vornehmen zu lassen.

» Siehe auch Info zum Thema: Fahrverbotsvollzug