Fragen zum Bußgeldbescheid mit Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bzw. Bescheid über die Einziehung des Wertes von Taterträgen
Was ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen?
Bei dem Begriff Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt es sich um die Anordnung einer Nebenfolge in einem Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid mit Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen) oder ein selbstständiges Verfahren (Bescheid über die Einziehung des Wertes von Taterträgen).
Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, so kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden, wenn durch diese mit Geldbuße bedrohte Handlung ein Vermögenszuwachs erlangt wurde. Gegen den Betroffenen wird gemäß § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form eines Geldbetrages angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der erlangte Vermögenszuwachs ist nicht nur der erlangte Gewinn jedweder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben, Gebrauchsvorteile oder sonstige ersparte notwendige Aufwendungen wirtschaftlicher Art.
Als Grundlage für die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen oder den Bescheid über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird die erfolgte Fahrt etc. herangezogen. Der/die Betroffene wird deshalb bereits in der Anhörung gebeten, Unterlagen hinsichtlich der tatsächlichen Frachtkosten vorzulegen. Falls keine Unterlagen vorliegen, kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Vermögensvorteil geschätzt werden.
Häufig gestellte Fragen: