Sind Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden?
Einspruch, Einlegung, weitere Bearbeitung, Rücknahme
Häufig gestellte Fragen:
Wenn Sie den Bescheid in der vorliegenden Form nicht akzeptieren möchten, dann können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch bei der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach einlegen.
Es besteht die Möglichkeit, zugleich mit dem Einspruch sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden; dabei steht es frei, sich zum Vorwurf zu äußern. Werden jedoch entlastende Umstände nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht, können Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen, selbst wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden. Bei einem Einspruch kann auch eine für den/die Betroffene(n) nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Bei einem fristgerecht eingelegten Einspruch wird der Bescheid nicht rechtskräftig; d.h. Sie müssen vorerst bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens weder eine Zahlung leisten noch den Führerschein abgeben.
» Weitere Informationen (z.B. Einspruchseinlegung)
Die Zentrale Bußgeldstelle und die anzeigenerstattende Polizeidienststelle prüfen zunächst aufgrund Ihrer Angaben im Einspruch, ob der Tat- bzw. Täternachweis geführt werden kann bzw. ob eine Änderung der Ahndungshöhe angezeigt ist.
Nach der Prüfung gibt es mehrere Möglichkeiten:
a) Dem Einspruch wird stattgegeben
Das Verfahren wird eingestellt.
Sie erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. Falls Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, wird Ihnen diese zurückerstattet.
b) Dem Einspruch wird (vorerst) nicht stattgegeben
Ihr Einspruch wird zusammen mit der Bußgeldakte an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Eine Nachricht an Sie über die Abgabe der Bußgeldakte an das zuständige Amtsgericht erfolgt im Regelfall nicht. Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von der Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle nochmals, ob das Bußgeldverfahren gegen Sie rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie persönlich erscheinen müssen. Das Amtsgericht kann aber auch im Beschlusswege entscheiden. Das Amtsgericht kann je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, ein angeordnetes Fahrverbot bestätigen oder erlassen oder das Verfahren einstellen. Durch das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht können weitere Kosten für Sie entstehen.
c) Der Bußgeldbescheid wird teilweise abgeändert
Zielt der Einspruch lediglich auf eine Änderung des Rechtsfolgeausspruches (z. B. Herabsetzung der Geldbuße; Änderung eines Fahrverbotes) ab, wird dies ebenfalls zunächst durch die Zentrale Bußgeldstelle überprüft. Je nach Entscheidung bekommen Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid oder das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.
Zusätzlicher Hinweis:
Grundsätzlich sollten alle Anträge stets gut begründet sein.
Daher muss ein Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße auch Nachweise über Ihre derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung des Unterhaltsleistenden, Studienbescheinigung etc.) enthalten. Falls in Ihrem Bußgeldbescheid gleichzeitig ein Fahrverbot angeordnet wurde, werden Sie gebeten, Ihren Führerschein nicht in amtliche Verwahrung zu geben, bis über Ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße entschieden wurde. Ansonsten ist es grundsätzlich leider nicht mehr möglich, über eine evtl. Herabsetzung zu entscheiden, bzw. die Verwahrung des Führerscheins könnte in diesem Fall nicht zu einem wirksamen Fahrverbotsvollzug führen.
Sie können den Einspruch auch jederzeit zurücknehmen. Der Bußgeldbescheid wird dann mit der Einspruchsrücknahme bei der mit dem Einspruch befassten Stelle sofort rechtskräftig.
Weitere Informationen zur Bearbeitung eines fristgerechten Einspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheides.
Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs bei der mit dem Einspruch befassten Stelle wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig. Bitte beachten Sie hierzu Folgendes:
a) Zahlung der Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen)
Nach Einspruchsrücknahme bzw. Einspruchsverwerfung wird der Betroffene von der Zentralen Bußgeldstelle mit einem kostenfreien Erinnerungsschreiben zur Zahlung aufgefordert. Zahlt der Betroffene die Geldbuße nicht, erhält er eine Mahnung, wobei eine Mahngebühr anfällt.
In der Zahlungsaufforderung des Bußgeldbescheides wird entsprechend auf die Zahlungsfrist nach Rechtskraft sowie auf die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen nach unterbliebener Zahlung hingewiesen.
Es wird Ihnen daher empfohlen, die offene Forderung zur Vermeidung weiterer kostenpflichtiger Maßnahmen (Mahnung, Vollstreckung, Erzwingungshaft) innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu begleichen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit umgehend einen Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. Ratenzahlung zu stellen.
» Siehe auch Info zum Thema: Zahlungserleichterung
b) Behandlung eines eventuell angeordneten Fahrverbotes
Bitte überprüfen Sie den Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheid, welches Fahrverbot gegen Sie ausgesprochen wurde.
Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG:
Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Eintritt der Rechtskraft abgeben, da Ihnen ab diesem Zeitpunkt das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten ist. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 a StVG:
Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft den Abgabezeitpunkt Ihres Führerscheines selbst bestimmen. Bei Abgabe des Führerscheines innerhalb von vier Monaten dürfen Sie bis zum Tag der Inverwahrnahme des Führerscheines weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Der Führerschein muss jedoch spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft in amtliche Verwahrung gegeben werden, da Ihnen ab diesem Zeitpunkt das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten ist. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.